Dropshipping gilt als einfacher Einstieg in den Onlinehandel: kein Lager, kein Versand, kein Kapital in der Ware. Umsatzsteuerlich ist das Modell aber alles andere als einfach. Die zentrale Erkenntnis vorweg: Beim klassischen Dropshipping und der Umsatzsteuer scheitern die Vereinfachungen EU-OSS und IOSS regelmäßig an einer einzigen Voraussetzung – und das führt direkt zur Registrierungspflicht im Land des Kunden.
Dropshipping ist ein Reihengeschäft
Beim Dropshipping verkauft der Onlinehändler Waren, die er selbst nicht auf Lager hat, und lässt sie direkt vom Großhändler oder Hersteller an den Kunden liefern. Umsatzsteuerlich liegt damit in der Regel ein Reihengeschäft vor: Dieselben Gegenstände werden nacheinander geliefert, bewegt werden sie aber nur einmal – unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer.
Weil die Ware nur einmal bewegt wird, gibt es in der Reihe nur eine „bewegte Lieferung“. Alle anderen Lieferungen sind „ruhend“. Das ist keine Formalie: Die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine Ausfuhrlieferung kann ausschließlich der bewegten Lieferung zugeordnet werden.
Wem die bewegte Lieferung zugeordnet wird
- dem ersten Lieferer, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet
- dem Zwischenhändler (jeder Lieferer in der Reihe außer dem ersten, der befördert oder versendet) – und zwar dessen Lieferung an seinen Erwerber, wenn er seinem Lieferer die UID des Abgangsmitgliedstaats mitgeteilt hat
- der Lieferung an den Zwischenhändler, wenn dieser Fall nicht vorliegt
- der Lieferung an den letzten Abnehmer, wenn dieser selbst befördert oder versendet
Wo die ruhenden Lieferungen steuerbar sind
- Lieferungen vor der bewegten Lieferung: dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt
- Lieferungen nach der bewegten Lieferung: dort, wo sie endet
Der Kern des Problems
Im typischen Dropshipping-Fall lässt der Onlinehändler die Ware direkt vom Hersteller an den Endkunden versenden. Damit ist die Lieferung an den Dropshipper die bewegte Lieferung. Die Lieferung des Dropshippers an den Endkunden ist die ruhende Lieferung – steuerbar im Bestimmungsland der Ware und dort in der Regel mit der nationalen Umsatzsteuer belastet. Und zwar unabhängig davon, ob der Kunde Unternehmer oder Privatperson ist.
Genau hier brechen die Vereinfachungen weg: Sowohl die Versandhandelsregelung (EU-OSS) als auch der Einfuhr-Versandhandel (IOSS) setzen voraus, dass der liefernde Unternehmer – also der Dropshipper – die Gegenstände selbst befördert oder versendet oder zumindest indirekt daran beteiligt ist. Beim klassischen Dropshipping ist das nicht der Fall, weil der Vorlieferant versendet. Folge: umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland.
Beispiel
Privatpersonen in Österreich bestellen elektronische Artikel bei einem italienischen Dropshipper. Dieser bestellt beim indischen Hersteller, der direkt von Indien an die Kunden in Österreich versendet; die Einfuhr in Österreich erfolgt für den Dropshipper.
Lösung: Der Lieferort der Herstellerlieferung ist in Indien, die Einfuhr in Österreich ist EUSt-pflichtig und wird vom Dropshipper geschuldet. Dessen Lieferung an die Endkunden ist ruhende Lieferung und in Österreich steuerpflichtig – der italienische Dropshipper muss sich in Österreich registrieren und die Umsatzsteuer abführen.
Ist vertraglich der indische Lieferant Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer – etwa bei DDP-Lieferbedingungen –, verlagert sich dessen Lieferort ins Inland. Dann ist bereits die Lieferung des Herstellers an den Dropshipper in Österreich steuerpflichtig. An der Registrierungspflicht des Dropshippers ändert das nichts.
Die Kleinunternehmerregelung hilft nicht
Ein weit verbreiteter Irrtum: Die österreichische Kleinunternehmerregelung gilt ausschließlich für Umsätze im Inland. Für grenzüberschreitende Lieferungen, wie sie beim Dropshipping die Regel sind, entfaltet sie keine Wirkung. Auch österreichische Kleinunternehmer müssen im jeweiligen Bestimmungsland registriert sein und dort die Umsatzsteuer abführen.
Das gilt trotz der Neuerungen seit 2025: erhöhte Umsatzgrenze von 55.000 Euro brutto jährlich, Toleranz bis 10 % Überschreitung, sowie die Möglichkeit einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung bei unionsweitem Umsatz bis 100.000 Euro (Antrag im Sitzstaat). Diese Erleichterungen betreffen Inlandsumsätze bzw. die EU-Kleinunternehmerregelung – nicht das Dropshipping-Reihengeschäft.
Zwei Gestaltungswege
1. Incoterms ändern – Transportverantwortung zum Dropshipper
Übernimmt der Dropshipper selbst die Transportverantwortung, kann sich das Bild drehen. Unter folgenden Voraussetzungen gilt die Lieferung des Vorlieferanten als ruhende Lieferung im Abgangsstaat und der Dropshipper kann seine Lieferung als Versandhandel über den EU-OSS abwickeln:
- Die Ware kommt aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
- Die Verantwortung für den Transport liegt beim Dropshipper.
- Der Dropshipper verwendet gegenüber dem Lieferanten eine gültige UID des Abgangsstaates.
- Es handelt sich um private EU-Kunden.
Der Preis dafür: Die Lieferung des Vorlieferanten kann nicht mehr steuerfrei gestellt werden. Der Dropshipper muss also die Umsatzsteuer des Abgangslandes vorfinanzieren. Dasselbe gilt, wenn die Transportverantwortung beim Endkunden liegt – dann ist die Versendung durch den Dropshipper die bewegte Lieferung und EU-OSS bzw. IOSS können anwendbar sein.
2. Dreiecksgeschäft bei unternehmerischen Kunden
Das Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäfts mit mindestens drei Unternehmern aus drei Mitgliedstaaten. Die Vereinfachungsregel kann eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland vermeiden, verlangt aber zwingend:
- einen formalen Hinweis in der Rechnung auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und auf den Übergang der Steuerschuld
- die korrekte Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung und in der UVA
Der EuGH hat in der Rechtssache C-247/21 (Luxury Trust Automobil) klargestellt, dass ein fehlender Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld nicht rückwirkend korrigiert werden kann. Eine formal falsche Rechnung kostet die Vereinfachung endgültig. Im Dropshipping ist die praktische Relevanz allerdings gering, weil die Kunden meist Privatpersonen sind.
Wo IOSS sehr wohl passt
Der Import-One-Stop-Shop bleibt für Einfuhr-Versandhandelsumsätze mit einem Sachwert bis 150 Euro je Sendung das Mittel der Wahl – vorausgesetzt, der Händler führt die bewegte Lieferung aus. Wird die IOSS-Nummer spätestens bei der Einfuhrzollanmeldung vorgelegt, fällt keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer an. Die Meldung erfolgt monatlich über FinanzOnline, die Zahlung bis Ende des Folgemonats. Details dazu in unserem Beitrag IOSS richtig nutzen.
Häufige Fragen
Kann ich meine Dropshipping-Umsätze über den OSS melden?
In der Regel nicht. Der EU-OSS setzt voraus, dass Sie selbst befördern oder versenden oder zumindest indirekt daran beteiligt sind. Versendet Ihr Vorlieferant direkt an den Endkunden, führen Sie keine bewegte Lieferung aus – dann brauchen Sie eine Registrierung im Bestimmungsland.
Schützt mich die Kleinunternehmerregelung?
Nein. Sie gilt nur für Inlandsumsätze und wirkt bei grenzüberschreitenden Dropshipping-Lieferungen nicht.
Was ist der Unterschied zwischen bewegter und ruhender Lieferung?
Die bewegte Lieferung ist jene, der die tatsächliche Warenbewegung zugeordnet wird – nur sie kann steuerfrei sein. Ruhende Lieferungen sind dort steuerbar, wo der Transport beginnt (davor) oder endet (danach).
Lohnt sich die Umstellung der Incoterms?
Sie kann die Registrierungspflicht in mehreren Ländern ersparen, verlagert aber die Umsatzsteuer des Abgangslandes in die Vorfinanzierung. Das ist eine Rechenaufgabe pro Lieferland – und sollte vor der Umstellung durchgerechnet werden.
Fazit
Die umsatzsteuerliche Komplexität von Dropshipping wird in der Praxis erheblich unterschätzt. Kritisch ist vor allem die korrekte Zuordnung der Lieferungen als bewegt oder ruhend – daran hängen Steuerbefreiung, Registrierungspflichten und im Fehlerfall Nachzahlungen und Sanktionen. Wer mehrere Modelle parallel fährt, sollte auch die Lagerthematik im Blick behalten: siehe Amazon FBA und EU-Lager, die Fristen in der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2026 und die Abwägung bei Kleinunternehmern im Onlinehandel.
Quellen: WKO, „Dropshipping und die Umsatzsteuer“ (Stand 1.5.2025); WKO, „Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer“; EuGH 8.12.2022, C-247/21 (Luxury Trust Automobil).

