Fast jeder Onlinehändler bezieht laufend Dienstleistungen aus dem Ausland: Verkaufsprovisionen und FBA-Gebühren von Amazon, Google Ads, Meta-Werbung, Shopify-Abos, Software-Lizenzen, Fulfillment-Dienste. Diese Rechnungen kommen ohne Umsatzsteuer – was gern als „steuerfrei“ missverstanden wird. Tatsächlich verschiebt das Reverse-Charge-Verfahren die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die Umsatzsteuer ist also zu berechnen und in die UVA aufzunehmen – vom Händler selbst.
Wann Reverse Charge greift
Werden Dienstleistungen von einem nicht in Österreich ansässigen Unternehmen bezogen – gleich ob aus einem EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat – und liegt der Leistungsort nach den B2B-Regeln in Österreich, geht die Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer auf den österreichischen Unternehmer als Leistungsempfänger über.
Für B2B-Dienstleistungen gilt als Grundregel: Der Leistungsort ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Sitzt der Onlinehändler in Österreich, ist Österreich Leistungsort – und damit greift Reverse Charge.
Der wichtigste Satz für die Praxis
Der Übergang der Steuerschuld erfolgt unabhängig davon, ob die Rechnung des Leistungserbringers einen Hinweis darauf enthält oder nicht. Wer sich darauf verlässt, dass auf der Plattformabrechnung nichts von „Reverse Charge“ steht, argumentiert an der Rechtslage vorbei. Die Steuerschuld entsteht kraft Gesetzes.
So kommt es in die UVA
In der Umsatzsteuervoranmeldung wird die übergegangene Steuerschuld nach § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG unter Kennziffer 057 eingetragen. Zu beachten: Dort wird nur der Steuerbetrag erfasst, nicht die Bemessungsgrundlage.
Besteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, kann die Vorsteuer aus dieser Steuerschuld gleichzeitig in derselben UVA unter Kennziffer 066 geltend gemacht werden. Für den voll vorsteuerabzugsberechtigten Händler ist das Ergebnis in der Regel ein Nullsummenspiel – aber nur, wenn beide Kennziffern tatsächlich befüllt werden.
Beispiel
Ein österreichischer Onlinehändler erhält von einer irischen Plattformgesellschaft eine Abrechnung über 4.000 Euro Verkaufsprovision, ausgewiesen ohne Umsatzsteuer.
- 20 % österreichische USt auf 4.000 Euro = 800 Euro
- KZ 057: 800 Euro Steuerschuld
- KZ 066: 800 Euro Vorsteuer
- Zahllast aus diesem Vorgang: 0 Euro
Wird KZ 057 vergessen, fehlt die Steuerschuld in der Erklärung. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird sie nachverrechnet – die zugehörige Vorsteuer steht zwar grundsätzlich gegenüber, offene Punkte bei Zeitpunkt und Nachweis machen den Fall aber unnötig teuer.
Die teure Falle für Kleinunternehmer
Hier liegt der eigentliche Kostenfaktor: Reverse Charge greift auch bei unecht steuerbefreiten Kleinunternehmern. Die Steuerschuld geht über – ein Vorsteuerabzug steht wegen der unechten Steuerbefreiung aber nicht zu.
Für einen Kleinunternehmer, der 10.000 Euro pro Jahr in Google Ads und Plattformgebühren steckt, bedeutet das 2.000 Euro echte, nicht rückholbare Umsatzsteuer. Wer das nicht kalkuliert, hat eine Lücke in der Marge – und wer es nicht erklärt, eine offene Abgabenschuld. Für Onlinehändler mit hohen Werbebudgets ist das oft ein eigenständiges Argument in der Frage, ob der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist.
Wenn Sie selbst Dienstleistungen ins Ausland erbringen
Die Regel wirkt in beide Richtungen. Erbringt ein österreichischer Händler etwa eine Werbedienstleistung an ein deutsches Unternehmen, ist der Umsatz in Österreich weder steuerbar noch steuerpflichtig und erscheint nicht in der UVA. Zu beachten sind aber zwei Pflichten:
- Zusammenfassende Meldung: Diese Umsätze sind bis zum Ende des auf die Dienstleistungserbringung folgenden Monats in der ZM zu melden – neben innergemeinschaftlichen Lieferungen, Dreiecksgeschäften und Lieferungen in ein Konsignationslager.
- Rechnungsangaben: Die Rechnung muss die UID-Nummer des Leistungsempfängers und jene des Leistenden enthalten sowie einen Hinweis wie „Umkehr der Steuerschuld“, „Reverse Charge“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Rechnungslegungsvorschriften richten sich auch dann nach österreichischem Recht, wenn die Steuerschuld ins übrige Gemeinschaftsgebiet übergeht.
UID-Prüfung Stufe 2 nicht vergessen
Der Nachweis, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, wird über die UID-Nummer und deren Überprüfung Stufe 2 geführt – möglich über FinanzOnline oder die MIAS-Datenbank der EU. Bei Drittlandskunden sind „Certificates of Registration“ beizubringen. Für Schweizer Unternehmen kann die Unternehmeridentifikationsnummer über das schweizerische Online-Portal geprüft werden, für Norwegen über das Handelsregister Brønnøyregistrene, für das Vereinigte Königreich über den UK VAT-Check. Diese geprüften Nummern werden von der österreichischen Finanzverwaltung als gültige Unternehmernachweise anerkannt.
Checkliste für Onlinehändler
- Alle laufenden Auslandsdienstleistungen erfassen: Plattformgebühren, Werbung, Software, Fulfillment, Agenturen, Zahlungsdienstleister.
- Eigene UID bei allen Plattformen und Anbietern hinterlegen – sonst wird oft ausländische USt verrechnet, die nur mühsam erstattbar ist.
- Monatlich prüfen, ob KZ 057 und KZ 066 in der UVA korrekt befüllt sind.
- Bei Kleinunternehmerstatus: Reverse-Charge-Belastung ins Preis- und Werbebudget einrechnen.
- Bei eigenen B2B-Leistungen ins Ausland: ZM-Frist einhalten und Rechnungsangaben prüfen.
Häufige Fragen
Gilt Reverse Charge auch bei Anbietern aus den USA?
Ja. Die Regelung erfasst nicht in Österreich ansässige Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten.
Was, wenn die Plattform trotzdem Umsatzsteuer ausweist?
Dann ist zu klären, warum – meist fehlt die hinterlegte UID oder es liegt ein anderer Leistungsort vor. Zu Unrecht in Rechnung gestellte ausländische USt ist keine abzugsfähige Vorsteuer in Österreich und beim Anbieter zu korrigieren.
Muss die Bemessungsgrundlage in KZ 057 eingetragen werden?
Nein. In KZ 057 wird nur der Steuerbetrag eingetragen, nicht die Bemessungsgrundlage.
Betrifft das auch OSS-Umsätze?
Nein, Reverse Charge auf bezogene Dienstleistungen ist davon getrennt zu betrachten. Über den OSS erklärte Umsätze und der Vorsteuerabzug laufen ohnehin getrennte Wege.
Sie sind nicht sicher, ob Ihre Plattform- und Werbekosten in der UVA richtig abgebildet sind? Wir prüfen Ihre Eingangsrechnungen, die UID-Hinterlegungen bei den Plattformen und die Kennziffern in der Voranmeldung. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Quellen: WKO, „Reverse Charge – Umkehr der Steuerschuld bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen – B2B“, Stand 3. Juli 2025; USP.gv.at, „Reverse Charge System“; § 19 Abs 1 UStG 1994.

