Wer über Amazon, eBay, Etsy oder einen eigenen Marktplatzkanal verkauft, wundert sich mitunter, warum die Plattform plötzlich Umsatzsteuer einbehält oder wiederholt nach der UID-Nummer fragt. Dahinter stehen zwei getrennte Regelungskreise im Umsatzsteuergesetz: die Fiktion des Lieferers und die Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten. Für Onlinehändler entscheidet das darüber, wer die Steuer schuldet – und ob der Marktplatz den Account sperrt.
Wann die Plattform selbst zum Steuerschuldner wird
Seit 1. Juli 2021 werden Plattformen kraft gesetzlicher Fiktion zum Steuerschuldner, wenn sie folgende Warenlieferungen unterstützen:
- Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, und
- Warenlieferungen innerhalb der EU durch nicht in der EU niedergelassene Unternehmen an Nichtunternehmer.
Umsatzsteuerlich wird dann so getan, als hätte die Plattform die Ware selbst erworben und im eigenen Namen weitergeliefert. Für Lieferungen an unternehmerische Kunden (B2B) und für Dienstleistungen wird die Plattform hingegen nicht zum Steuerschuldner. Liegen keine gegenteiligen Angaben vor, sind Verkäufer als Unternehmer und Käufer als Nichtunternehmer zu behandeln.
Praktische Folge für Händler mit Drittlandsbezug: Der Marktplatz kassiert und meldet die Umsatzsteuer, der Händler erbringt eine steuerfreie bzw. nicht steuerbare Vorlieferung. Zum Zusammenspiel mit der Einfuhr siehe unseren Beitrag zum IOSS.
Wann eine Plattform „unterstützend“ tätig wird
Unterstützend tätig ist eine Plattform, wenn sie es einem Leistungserbringer ermöglicht, mit Kunden in Kontakt zu kommen, und der Umsatz in der Folge über die Plattform abgewickelt wird. Indizien sind:
- Festlegung der Bedingungen für den Verkauf,
- Beteiligung an der Autorisierung der Abrechnung,
- Beteiligung an Bestellung oder Leistungserbringung.
Nicht unterstützend sind dagegen die bloße Zahlungsabwicklung, das reine Auflisten von Waren, Werbung oder die Weiterleitung an andere Plattformen ohne Einbindung in den Folgeumsatz.
Aufzeichnungspflichten für unterstützende Plattformen
Auch ohne Steuerschuld muss eine Plattform Aufzeichnungen führen – über im Inland endende Warenlieferungen an Nichtunternehmer sowie über B2C- und C2C-Dienstleistungen im Inland. Aufzuzeichnen sind unter anderem Name, Postadresse und E-Mail-Adresse oder Website des Leistungserbringers, dessen UID oder nationale Steuernummer und Bankverbindung (soweit verfügbar), eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, das Entgelt, der Ort, an dem die Lieferung endet, der Leistungszeitpunkt und die Transaktionsnummer.
Bei Vermietung und Beherbergung kommen Postadresse, Aufenthalts- oder Mietdauer sowie die Anzahl der übernachtenden Personen hinzu.
Übersteigt der Gesamtwert der aufzuzeichnenden Umsätze im Kalenderjahr 1.000.000 Euro, sind die Aufzeichnungen bis 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln – über das USt-Webservice bzw. FinanzOnline. Alle anderen Plattformen legen sie nur auf Verlangen vor. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem der Umsatz bewirkt wurde.
Sorgfaltspflichten – hier wird es für Händler konkret
„Beteiligte“ Plattformen haften seit 1. Juli 2021 für die Umsatzsteuer, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Als beteiligt gilt eine Plattform, die auf den Webshop eines Lieferanten weiterleitet, dafür ein umsatzabhängiges Entgelt erhält und über die weitergeleiteten Umsätze die Millionengrenze überschreitet.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn die Plattform vom Händler keinen der folgenden Nachweise erhält:
- die inländische UID-Nummer,
- bei Nutzung eines One-Stop-Shops die ausländische UID bzw. IM-Identifikationsnummer samt Mitgliedstaat der Identifikation, oder
- andere Nachweise, dass der Händler seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
Die relevanten Schwellen: 10.000 Euro bei Versandhandelsumsätzen und 55.000 Euro bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer (bis 31. Dezember 2024: 35.000 Euro). Für die Berechnung zählen nur Entgelte von weitergeleiteten Kunden mit österreichischer IP-Adresse.
Weil die Plattform sonst selbst haftet, fordert sie diese Daten konsequent ein – bis hin zur Sperre des Verkäuferkontos. Wer den OSS nutzt, sollte die dortige Identifikationsnummer samt Mitgliedstaat im Verkäuferkonto hinterlegen.
Abgrenzung: Plattformhaftung ist nicht DAC7
Die umsatzsteuerliche Plattformhaftung ist von der ertragsteuerlichen Meldepflicht digitaler Plattformen zu trennen. Beide Regime verlangen Daten, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke – zur Meldung von Verkäuferdaten an die Finanzverwaltung siehe unseren Beitrag zur DAC7-Meldepflicht. Ebenfalls unberührt bleibt die Frage, ob Sie wegen Lagerbeständen im Ausland eine lokale USt-Registrierung benötigen.
Häufige Fragen
Ich bin in Österreich ansässig – werde ich von der Lieferfiktion erfasst?
Für innergemeinschaftliche Lieferungen greift die Fiktion nur bei Händlern, die nicht in der EU niedergelassen sind. Bei Einfuhr-Versandhandel bis 150 Euro je Sendung kommt sie dagegen unabhängig von der Ansässigkeit zur Anwendung, wenn die Plattform den Umsatz unterstützt.
Muss ich die von der Plattform abgeführte Umsatzsteuer noch einmal melden?
Nein. Schuldet die Plattform die Steuer kraft Fiktion, ist sie dort zu erklären. Doppelerfassungen in der eigenen UVA sind ein häufiger Fehler – prüfen Sie Ihre Marktplatz-Abrechnungen entsprechend.
Reicht die Steuernummer statt der UID?
Für die Sorgfaltspflicht verlangt die Regelung die UID bzw. die OSS-/IM-Identifikationsnummer oder gleichwertige Nachweise. Eine bloße Steuernummer genügt in der Regel nicht.
Fazit für Onlinehändler
Die Plattformregeln verlagern Steuerschuld und Haftung – aber nur, wenn die Daten stimmen. Hinterlegen Sie UID bzw. OSS-Identifikationsnummer in jedem Marktplatzkonto, gleichen Sie die von der Plattform abgeführte Umsatzsteuer mit Ihren eigenen Meldungen ab und dokumentieren Sie die Zuordnung je Transaktion. Wir prüfen Ihre Marktplatzabrechnungen und die korrekte Erfassung in UVA und OSS.
Quellen:
Unternehmensserviceportal (USP.gv.at) / BMF: Aufzeichnungspflichten für Plattformen (Stand 1. Jänner 2026)
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 3a, § 18 Abs 11 und 12 sowie § 27 UStG 1994; Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung BGBl. II Nr. 315/2019
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.

