Wer über Amazon, eBay, Etsy oder andere Marktplätze verkauft, sollte wissen: Die Plattformen melden die Umsätze ihrer Verkäufer automatisch an die Finanzverwaltung. Grundlage ist die EU-Richtlinie DAC7 (Richtlinie (EU) 2021/514), die Österreich mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt hat. Die Meldepflicht gilt bereits seit 2023 – und die Finanzämter nutzen die Daten zunehmend für den Abgleich mit Steuererklärungen.
Was wird gemeldet?
Meldepflichtige Plattformen übermitteln der Finanzverwaltung jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres unter anderem:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum bzw. Firmendaten des Verkäufers,
- Steuernummer bzw. UID und Bankverbindung,
- die Gesamtvergütung pro Quartal (also die Verkaufserlöse),
- Anzahl der Transaktionen sowie einbehaltene Gebühren und Provisionen.
Die Daten werden EU-weit ausgetauscht: Verkauft ein österreichischer Händler über eine deutsche oder irische Plattform, landen die Daten trotzdem bei der österreichischen Finanzverwaltung.
Die Bagatellgrenze: Wer fällt nicht unter die Meldung?
Beim Warenverkauf gilt eine Ausnahme für Gelegenheitsverkäufer: Nicht gemeldet wird, wer auf einer Plattform im Kalenderjahr weniger als 30 Verkäufe abschließt und damit insgesamt nicht mehr als 2.000 Euro Vergütung erzielt. Beide Grenzen müssen gemeinsam unterschritten werden – wer 10 Verkäufe mit 5.000 Euro Erlös tätigt, wird ebenso gemeldet wie jemand mit 50 Kleinverkäufen.
Für aktive Onlinehändler ist die Grenze damit praktisch bedeutungslos: Sie werden in aller Regel vollständig gemeldet.
Warum das für Onlinehändler wichtig ist
Die Finanzverwaltung kann die Plattformdaten mit Umsatzsteuervoranmeldungen, OSS-Meldungen und Einkommensteuererklärungen abgleichen. Diskrepanzen fallen auf und führen zu Ergänzungsersuchen oder Prüfungen. Typische Stolpersteine:
- Nicht erklärte Nebeneinkünfte: Auch der „Hobby-Shop“ neben dem Hauptberuf kann Gewerbebetrieb sein – mit Einkommensteuer- und ggf. Umsatzsteuerpflicht.
- Kleinunternehmergrenze: Die gemeldeten Bruttoerlöse zeigen schnell, ob die Umsatzgrenze überschritten wurde.
- Mehrere Plattformen: Gemeldet wird je Plattform – das Finanzamt sieht das Gesamtbild, der Händler sollte es auch.
- Abweichende Perioden: Plattformen melden Quartalswerte inklusive stornierter Beträge teils anders, als sie in der Buchhaltung erfasst sind – saubere Abstimmung hilft bei Rückfragen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie, ob alle Plattformumsätze der Vorjahre vollständig in Ihren Erklärungen enthalten sind.
- Stimmen Sie Ihre Buchhaltung regelmäßig mit den Abrechnungen der Plattformen ab (Settlement-Reports).
- Halten Sie Ihre Registrierungsdaten bei den Plattformen aktuell – insbesondere UID und Steuernummer, sonst drohen Kontosperren.
- Bei nicht erklärten Umsätzen aus Vorjahren: Eine rechtzeitige Offenlegung kann finanzstrafrechtliche Folgen deutlich abmildern.
FAQ
Gilt DAC7 auch für den Verkauf gebrauchter Privatgegenstände?
Die Meldung durch die Plattform erfolgt unabhängig davon, ob die Verkäufe steuerpflichtig sind. Gelegentliche Privatverkäufe unter der Bagatellgrenze werden nicht gemeldet und sind in der Regel auch nicht steuerbar.
Erfahre ich, was über mich gemeldet wurde?
Ja, die Plattform muss dem Verkäufer die gemeldeten Informationen mitteilen – meist per Jahresübersicht im Verkäuferkonto.
Hat DAC7 etwas mit der Umsatzsteuer-Plattformhaftung zu tun?
Nein, das sind getrennte Regelwerke: DAC7 betrifft den Informationsaustausch; die umsatzsteuerliche Lieferkettenfiktion für Marktplätze besteht daneben.
Quellen: Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG (RIS); Richtlinie (EU) 2021/514 (EUR-Lex); BMF – Informationsaustausch digitale Plattformen