Der EU-One-Stop-Shop (OSS) hat die Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Onlinehandel deutlich vereinfacht. Viele Händlerinnen und Händler gehen deshalb davon aus, dass sie sich um Registrierungen in anderen EU-Ländern nicht mehr kümmern müssen. Das ist ein Trugschluss – vor allem, wenn Ware in ausländischen Lagern liegt, etwa bei Amazon FBA. Wir erklären, wo der OSS hilft und wo nicht.
Was der OSS abdeckt
Über den EU-OSS können vor allem innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (grenzüberschreitende B2C-Lieferungen an Privatpersonen) sowie bestimmte Dienstleistungen an Nichtunternehmer zentral erklärt werden. Der große Vorteil: Für diese Umsätze entfällt die Pflicht, sich in den einzelnen Bestimmungsländern umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Gemeldet und bezahlt wird gebündelt über eine einzige Erklärung.
Wo der OSS an seine Grenzen stößt
Entscheidend ist: Der OSS deckt nicht alle Vorgänge ab. Wird Ware in ein Lager in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, bleibt die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in diesem Land bestehen. Zwei Vorgänge lösen das aus:
- das innergemeinschaftliche Verbringen eigener Waren in das ausländische Lager (ein steuerbarer Vorgang), und
- lokale Inlandslieferungen, die aus dem dortigen Lager an Kunden im selben Land erfolgen.
Diese Umsätze werden nicht über den OSS, sondern wie bisher über die normalen Steuererklärungen im jeweiligen Lagerland abgewickelt.
Praxisfall Amazon FBA und PAN-EU
Wer „Fulfillment by Amazon“ nutzt – insbesondere im PAN-EU-Programm –, lässt seine Ware häufig in mehreren Ländern gleichzeitig einlagern. Jedes Lagerland, in dem Ware liegt, erfordert grundsätzlich eine eigene USt-Registrierung. Der OSS erledigt parallel dazu die grenzüberschreitenden B2C-Fernverkäufe. Beide Systeme greifen also nebeneinander und schließen sich nicht aus.
Was Onlinehändler jetzt tun sollten
Verschaffen Sie sich Klarheit darüber, in welchen Ländern Ihre Ware physisch liegt. Für jedes dieser Länder ist zu prüfen, ob eine lokale Registrierung besteht bzw. nötig ist. Parallel sollte die OSS-Meldung sauber die grenzüberschreitenden Fernverkäufe abbilden – mit korrekter Zuordnung des Abgangslandes. So vermeiden Sie Doppelerfassungen und Lücken.
Häufige Fragen
Erspart mir der OSS die Registrierung im Lagerland?
Nein. Für Lagerung und lokale Lieferungen im Ausland bleibt die dortige Registrierungspflicht bestehen – der OSS deckt nur die grenzüberschreitenden Fernverkäufe ab.
Was ist ein innergemeinschaftliches Verbringen?
Das Verschieben eigener Ware von einem EU-Land in ein Lager in einem anderen EU-Land. Es gilt umsatzsteuerlich als steuerbarer Vorgang.
Gilt das auch bei nur einem ausländischen Lager?
Ja. Schon ein einziges Lager in einem anderen Mitgliedstaat kann eine dortige Registrierungspflicht auslösen.
Quelle: WKO (Innergemeinschaftlicher Versandhandel; FAQ EU-OSS für den Handel); USP.gv.at (Umsatzsteuer One-Stop-Shop); BMF. Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.