Für Onlinehändler mit Warenbezug aus dem Drittland hat sich zur Jahresmitte eine der wichtigsten Grundregeln geändert: Die Einfuhrabgabenfreiheit für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro ist weggefallen. An ihre Stelle tritt ein pauschaler Zoll von 3 Euro – berechnet nicht pro Sendung, sondern pro Ware.
Die Rechtsgrundlage
Mit der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates wurde die Zollbefreiungsverordnung (VO (EG) 1186/2009) mit Wirkung zum 1. Juli 2026 geändert. Statt der bisherigen Abgabenfreiheit für Sendungen bis 150 Euro Sachwert ist seither – sofern eine Sendung im Fernverkauf vorliegt – ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Ware vorgesehen.
„Pro Ware“ – was das konkret kostet
Die Formulierung ist entscheidend für die Kalkulation. Maßgeblich ist die Zahl der Warenpositionen in der Zollanmeldung, nicht die Zahl der Artikel und nicht die Zahl der Pakete.
Das Bundesministerium für Finanzen nennt dazu ein Beispiel: Eine Sendung enthält 2 Paar Sportschuhe aus Kunststoff, 5 T-Shirts und 2 Blusen aus Baumwolle. Diese Artikel tarifieren jeweils gleich und werden daher in drei Warenpositionen erklärt. Zu erheben ist ein Zoll von insgesamt 9 Euro – dreimal 3 Euro.
Neun einzelne Artikel, aber nur drei Positionen: Wer seine Sortimente breit streut, zahlt also mehr als jemand, der viele Stück derselben Warennummer versendet. Die Erhebung erfolgt mittels Abgabenart „A00“ über das in der Zollanmeldung erklärte Zahlungsaufschubkonto.
Wer betroffen ist – und wer nicht
Der neue Erhebungstatbestand knüpft an den Fernverkauf im Sinne des Art. 14 Abs. 4 UA 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie an. Es muss also ein B2C-Fernabsatzgeschäft vorliegen – bei Internetbestellungen durch Privatpersonen ist das üblicherweise der Fall.
- B2B-Geschäfte sind vom 3-Euro-Zoll nicht betroffen.
- C2C-Sendungen (Privat an Privat) ebenfalls nicht; bei einem Wert bis 45 Euro bleibt hier – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Abgabenbefreiung möglich (Verfahren-Zusatzcode „C08“).
Diese Sendungen unterliegen weiterhin den allgemeinen zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen.
IOSS-Sendungen: keine Zollpräferenz mehr
Für die Anwendung von Zollpräferenzen bei B2C-Sendungen bis 150 Euro ist zu unterscheiden, ob eine IOSS-Sendung vorliegt oder nicht.
IOSS-Sendungen: Nach Art. 2 lit. a der VO (EU) 2026/382 ist generell der 3-Euro-Zoll vorgesehen. Eine Zollpräferenz ist damit nicht möglich – der Zoll ist immer pro Ware einzuheben. In e-zoll ist bei IOSS-Sendungen daher stets der Präferenzcode „500“ zu erklären.
Nicht-IOSS-Sendungen bis 150 Euro: Liegt ein gültiger Präferenznachweis vor, kann der zutreffende Präferenzcode (2**, 3** oder 4**) erklärt werden. Dann kommt der Präferenzzollsatz zur Anwendung und der 3-Euro-Zoll wird nicht eingehoben.
Das ist ein Punkt, der in der Kalkulation leicht untergeht: Bei präferenzberechtigten Waren kann der Verzicht auf den IOSS im Einzelfall günstiger sein. Wie der IOSS grundsätzlich funktioniert, haben wir im Beitrag IOSS richtig nutzen dargestellt.
Vertretung: Code 3 statt Code 5
Auch bei der Anmelder- und Vertretungskonstellation hat sich etwas geändert. Bisher wurde bei E-Commerce-Sendungen bis 150 Euro – auch bei IOSS – als Art der Vertretung meist Code „5“ (indirekte Vertretung des Empfängers) erklärt.
Seit 1.7.2026 ist bei IOSS-Sendungen in e-zoll der Code „3“ zu verwenden: indirekte Vertretung des Versenders, also der IOSS-Plattform beziehungsweise des über die Plattform verkaufenden Händlers. Erfüllt die IOSS-Plattform die Voraussetzungen eines Anmelders und liegt eine schriftliche Vollmacht vor, ist auch eine direkte Vertretung der Plattform möglich.
Bei Nicht-IOSS-Sendungen kann weiterhin der Empfänger indirekt vertreten werden. Für Postbetreiber besteht laut Guidance-Dokument eine Sonderregelung: Der EU-Postbetreiber kann drittländische Postbetreiber auffordern, einen in der Union ansässigen indirekten Vertreter namhaft zu machen, den er dann direkt vertreten kann.
Retouren: Ungültigerklärung entfällt unter 150 Euro
Praktisch besonders relevant ist die Änderung bei Rücksendungen. In Art. 148 Abs. 3 UZK-DA wurde ergänzt, dass die Bestimmung für im Fernabsatz importierte Waren mit einem Sendungswert bis 150 Euro nicht gilt – für IOSS- ebenso wie für Nicht-IOSS-Sendungen.
Eine Ungültigerklärung (UGE) bei Rücksendung ist damit seit 1.7.2026 nur noch für Sendungen über 150 Euro zulässig. Wird einem Antrag stattgegeben, ist über CDA ein Antrag auf Erstattung/Erlass einzubringen.
Wirtschaftsbeteiligte dürfen für B2C-Sendungen bis 150 Euro ab diesem Datum keine UGE-Anträge (EZ917) mehr einbringen – auch dann nicht, wenn die Anmeldung noch vor dem 1.7.2026 mit Verfahren-Zusatzcode C07 abgegeben wurde. Entsprechend gibt es auch keine automatische Gutbuchung mehr.
Eine Ausnahme betrifft Sendungen, die vor dem 1.7.2026 mit Code C07 angemeldet und erst danach ins Drittland zurückgesendet wurden: Hier erfolgt bei Stattgabe des UGE-Antrags noch eine automatische Gutbuchung der Einfuhrumsatzsteuer.
Unabhängig davon gelten die allgemeinen Bestimmungen zu Erstattung und Erlass nach Art. 116 ff. UZK weiter – etwa bei schadhafter Ware nach Art. 118. Darüber ist aber im Einzelfall zu entscheiden, mit Prüfung aller Voraussetzungen und Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens.
Produktkennung nicht vergessen
Für Waren des Fernverkaufs ist – unabhängig vom Sendungswert – zusätzlich die Händler-Produktkennung sowie die Hersteller-Produktkennung anzugeben. Anzugeben ist jedenfalls eine nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung sowie eine allfällige standardisierte Kennung beziehungsweise die Ausnahme, dass eine solche nicht existiert. Details dazu finden Sie im Beitrag zum Product Identifier ab 1. November 2026.
Häufige Fragen
Fällt der 3-Euro-Zoll zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer an?
Ja. Der pauschale Zoll ersetzt die weggefallene Zollbefreiung; die umsatzsteuerlichen Regeln bleiben davon unberührt. Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt weiterhin die 150-Euro-Grenze für den IOSS.
Gilt die Regelung dauerhaft?
Die Verordnung (EU) 2026/382 ist vorerst befristet. Die endgültige Ausgestaltung hängt an der laufenden EU-Zollreform – wir behalten die Entwicklung im Auge.
Wer trägt den Zoll wirtschaftlich?
Das ist eine Frage der Preis- und Lieferbedingungen gegenüber dem Endkunden. Wer bislang mit abgabenfreier Einfuhr kalkuliert hat, sollte Deckungsbeiträge und Versandkostenmodelle neu rechnen – gerade bei niedrigpreisigen Sortimenten mit vielen unterschiedlichen Warennummern.
Was jetzt zu tun ist
Prüfen Sie, wie viele unterschiedliche Warenpositionen Ihre typische Sendung enthält – das bestimmt die tatsächliche Belastung. Klären Sie mit Ihrem Zolldienstleister die geänderten Vertretungscodes und passen Sie Ihre Retourenprozesse an, weil die automatische Gutbuchung unter 150 Euro entfällt. Wer über Marktplätze verkauft, sollte zusätzlich die Zuständigkeiten prüfen – dazu unser Beitrag zur Plattformhaftung in der Umsatzsteuer.
Quellen: Bundesministerium für Finanzen, „Informationen zum Wegfall der 150 Euro Zollfreigrenze und Einführung des 3 Euro Zolls mit 1. Juli 2026“, bmf.gv.at; Verordnung (EU) 2026/382 des Rates, EUR-Lex.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Der Stand der Information ist der 3. September 2026.
