Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich für ausgewählte Nahrungsmittel ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 % (statt bisher 10 %). Die Rechtsgrundlage ist BGBl. I Nr. 37/2026. Für Betreiber von Lebensmittel-Webshops, Hofläden mit Onlineverkauf und Händler mit gemischtem Sortiment ist vor allem eines wichtig: die richtige Zuordnung der Waren zum neuen Steuersatz.
Was ist begünstigt?
Begünstigt sind nur jene Nahrungsmittel, die in der neuen Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz 1994 aufgelistet sind. Die Zuordnung erfolgt über die Kombinierte Nomenklatur (KN). Nach den BMF-Informationen zählen dazu unter anderem bestimmte Backwaren, frisches bzw. gekühltes Gemüse, Milch und Milchprodukte, Mehl und Getreide sowie ausgewähltes frisches Obst. Bei Backwaren (KN 1905 90 30) gelten Grenzen für den Fett- und Zuckergehalt, die zu dokumentieren sind.
Die „Ausschließlichkeits“-Regel im Versand
Der ermäßigte Satz kommt nach den BMF-Informationen nur dann zur Anwendung, wenn die Lieferung ausschließlich aus begünstigten Waren besteht. Zusammengesetzte Produkte (etwa belegte Semmeln) sind nicht begünstigt. Für Webshops heißt das: Wird ein Warenkorb mit Produkten unterschiedlicher Steuersätze befüllt, sind die einzelnen Positionen steuerlich getrennt zu behandeln. Das Shopsystem muss daher je Artikel den richtigen Steuersatz hinterlegt haben.
Übergangsregeln
- Anzahlungen, die vor dem 1. Juli 2026 geleistet wurden, können mit dem künftigen Steuersatz behandelt werden.
- Bei Rückwaren nach dem 30. Juni 2026 wird die Rückabwicklung mit dem ursprünglich angewendeten Steuersatz vorgenommen.
- Das BMF enthält zudem verfahrens- und finanzstrafrechtliche Aussagen für den Fall, dass die Umstellung des Registrierkassensystems bis 1. Juli 2026 nicht möglich war.
Praktische To-dos für Onlinehändler
- Steuersätze im Shopsystem je Artikel anhand der KN-Zuordnung prüfen.
- Warenkorb-Logik für gemischte Bestellungen testen und die Rechnungsausgabe kontrollieren.
- Kalkulation und Preisgestaltung anpassen, da der Nettopreis bei unverändertem Bruttopreis steigt.
- Aufzeichnungen und Berechnungsgrundlagen (z. B. bei Backwaren) aufbewahren.
- Bei grenzüberschreitenden Lieferungen in andere EU-Länder gilt weiterhin das jeweilige Bestimmungslandprinzip im OSS.
FAQ
Gilt der 4,9-%-Satz für alle Lebensmittel?
Nein, nur für die in Anlage 3 UStG 1994 genannten ausgewählten Nahrungsmittel.
Was gilt bei gemischten Warenkörben?
Begünstigt ist nur, was ausschließlich aus begünstigten Waren besteht; ansonsten ist je Position der jeweilige Satz anzuwenden.
Ab wann gilt die Senkung?
Seit 1. Juli 2026, ohne zeitliche Befristung.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Quellen: BMF – Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel; WKO – BMF-Info zur Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel


