[wpml]

Registrierkassenpflicht im Onlinehandel: Wann Webshops wirklich eine Kassa brauchen

Vorkasse und Rechnung lösen im Webshop keine Registrierkassenpflicht aus – Barzahlung, Karte oder Gutschein schon. Wann Onlinehändler wirklich eine Kassa brauchen.

Laptop mit Onlineshop-Checkout neben Kartenzahlungsterminal – Symbolbild Registrierkassenpflicht im Onlinehandel

„Brauche ich für meinen Onlineshop eine Registrierkasse?“ Diese Frage taucht bei Onlinehändlern immer wieder auf – meist dann, wenn zum reinen Versandgeschäft ein Popup-Store, ein Marktstand oder die Selbstabholung dazukommt. Die gute Nachricht: Reiner Rechnungs- und Vorkasseverkauf löst keine Registrierkassenpflicht aus. Sobald aber Bargeld, Bankomat- oder Kreditkarte im Spiel sind, gelten dieselben Regeln wie im stationären Handel. Ein Überblick über die Registrierkassenpflicht im Onlinehandel, die Barumsatzgrenzen und die Ausnahme für reine Webshop-Umsätze.

Wer braucht überhaupt eine Registrierkasse?

Die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO greift, wenn ein Betrieb beide folgenden Grenzen überschreitet:

  • Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro netto je Betrieb, und
  • Barumsätze von mehr als 7.500 Euro netto pro Jahr in diesem Betrieb.

Werden beide Grenzen überschritten, muss die Registrierkasse ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden, im Einsatz sein.

Wichtig für Onlinehändler: Diese 15.000-/7.500-Euro-Grenzen haben nichts mit der 10.000-Euro-Grenze im EU-Versandhandel oder mit der Kleinunternehmerbefreiung zu tun – das sind jeweils eigenständige Schwellenwerte für andere Fragestellungen (Umsatzsteuer-Registrierung im EU-Ausland bzw. Steuerbefreiung), die parallel zur Registrierkassenpflicht zu prüfen sind.

Die Online-Shop-Ausnahme: Wann Webshops keine Kassa brauchen

Für den klassischen Onlinehandel gibt es eine ausdrückliche Erleichterung: Laut Wirtschaftskammer sind „Umsätze im Rahmen eines Onlineshops, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt, […] von der Registrierkassenpflicht befreit“. Wer seine Waren also ausschließlich per Vorkasse, Rechnung, Überweisung, Lastschrift oder Online-Zahlungsdienst abrechnet, muss dafür keine Registrierkasse anschaffen – unabhängig davon, wie hoch der Jahresumsatz im Webshop ausfällt.

Diese Ausnahme gilt auch für Verkäufe über Marktplätze wie Amazon oder eBay, solange die Zahlung nicht bar oder vor Ort mit Karte erfolgt.

Was zählt eigentlich als „Barumsatz“?

Entscheidend ist, wie die Zahlung erfolgt – und da definiert das Finanzamt „bar“ deutlich weiter, als man zunächst annimmt. Als Barumsatz gilt laut offizieller Definition des Unternehmensserviceportals (USP) neben der klassischen Barzahlung auch:

  • Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte,
  • Zahlung mit Mobiltelefon (z. B. kontaktlose Zahlung),
  • die Hingabe von Barschecks sowie
  • ausgegebenen Gutscheinen und Bons.

Nicht als Barumsatz gelten dagegen Zahlungen per Überweisung/Erlagschein und E-Banking. Für Onlinehändler heißt das im Ergebnis: Ein Verkauf, der ausschließlich online per Überweisung oder Kartenzahlung im Web-Checkout (also ohne physische Kartenzahlung vor Ort) abgewickelt wird, ist kein Barumsatz im Sinn der Registrierkassenpflicht. Wer im Webshop auch eigene Gutscheine ausgibt, sollte zusätzlich beachten: Deren Hingabe zählt eigenständig als Barumsatz und ist getrennt von der umsatzsteuerlichen Behandlung des Gutscheins zu betrachten.

Selbstabholung, Popup-Store & Co. – die Grauzonen im Onlinehandel

Kritisch wird es dort, wo Online- und Offline-Verkauf verschmelzen: Wird eine Bestellung bei Selbstabholung im Lager oder auf einer Messe bar oder mit dem Kartenterminal vor Ort bezahlt, handelt es sich um denselben Vorgang wie im stationären Handel – die Zahlung zählt als Barumsatz und ist einzeln zu erfassen. Wer neben dem reinen Versandgeschäft auch eine Abholstation, einen Popup-Store oder einen Marktstand betreibt, sollte die dort erzielten Bar- und Kartenumsätze daher gesondert im Blick behalten und gegen die 7.500-Euro-Grenze rechnen.

Belegerteilungspflicht gilt auch ohne Registrierkasse

Unabhängig von der Registrierkassenpflicht besteht ab dem allerersten Barumsatz eine Belegerteilungspflicht: Wird bar, mit Karte oder Gutschein bezahlt, muss ein Beleg ausgestellt und dem Zahler ausgehändigt werden – auch dann, wenn die 15.000- bzw. 7.500-Euro-Grenzen (noch) nicht überschritten sind. Für den reinen Rechnungs- und Vorkasseverkauf im Webshop bleibt es dagegen bei der üblichen Rechnungslegung.

Praxis-Tipp für Onlinehändler

Wer sein Geschäftsmodell rein online mit Vorkasse, Rechnung oder Kartenzahlung im Checkout betreibt, braucht in aller Regel keine Registrierkasse. Sobald aber Bar- oder Vor-Ort-Kartenzahlungen dazukommen – etwa durch Selbstabholung, einen Store-in-Store-Bereich oder Marktauftritte – lohnt sich eine jährliche Kontrolle der Barumsätze gegen die 7.500-Euro-Grenze, bevor die Anschaffung einer Registrierkasse unvorbereitet notwendig wird.

Häufige Fragen zur Registrierkassenpflicht im Onlinehandel

Muss ich als Onlinehändler eine Registrierkasse anschaffen, wenn ich nur per Vorkasse oder Rechnung verkaufe?

Nein. Umsätze eines Onlineshops ohne Barzahlung sind ausdrücklich von der Registrierkassenpflicht befreit – unabhängig von der Umsatzhöhe.

Zählt eine Kartenzahlung im Online-Checkout als Barumsatz?

Eine Kartenzahlung, die online im Checkout des Webshops verarbeitet wird, ist keine physische Bar- oder Kartenzahlung vor Ort und fällt daher nicht unter die Registrierkassenpflicht. Anders sieht es aus, wenn vor Ort – etwa bei Abholung – mit dem Kartenterminal bezahlt wird.

Ab wann genau brauche ich eine Registrierkasse?

Sobald sowohl der Jahresumsatz (15.000 Euro netto) als auch die Barumsätze (7.500 Euro netto) überschritten werden, muss die Registrierkasse ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des betreffenden Voranmeldezeitraums im Einsatz sein.

Muss ich auch ohne Registrierkassenpflicht einen Beleg ausstellen?

Ja. Die Belegerteilungspflicht gilt ab dem ersten Barumsatz, unabhängig davon, ob die Grenzen für die Registrierkassenpflicht bereits erreicht sind.

Gilt die Webshop-Ausnahme auch für Verkäufe über Amazon, eBay oder andere Marktplätze?

Ja, solange die Bezahlung nicht bar oder vor Ort mit Karte erfolgt, gilt dieselbe Ausnahme wie im eigenen Onlineshop.

Quellen: WKO – Registrierkassenpflicht für Unternehmen, WKO – Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, USP – Lexikon: Barumsatz. Stand: September 2026.