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10.000-Euro-Grenze im EU-Versandhandel: Ab wann Onlinehändler im Bestimmungsland versteuern müssen

Kleinstunternehmen versteuern EU-Versandhandelsumsätze bis 10.000 Euro im Abgangsland. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gilt das Bestimmungsland – sofort und ohne Übergangsfrist. Wie die Grenze berechnet wird und wann der OSS die Registrierung im Ausland erspart.

Seit 1. Juli 2021 sind innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze grundsätzlich dort zu versteuern, wo die Beförderung endet – im Bestimmungsland. Die früheren länderspezifischen Lieferschwellen wurden abgeschafft. Übrig geblieben ist eine einzige, EU-weit einheitliche Grenze von 10.000 Euro. Wer darunter bleibt, verrechnet weiterhin österreichische Umsatzsteuer. Wer sie überschreitet, ist ab genau diesem Umsatz im Zielland steuerpflichtig.

Wer als Kleinstunternehmen gilt

Die Vereinfachung greift nur unter zwei Voraussetzungen:

  • Das Unternehmen ist nur in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, verfügt also über keine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat.
  • Die innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze und die einschlägigen Dienstleistungen betragen zusammen höchstens 10.000 Euro.

Sind beide Bedingungen erfüllt, werden die Versandhandelsumsätze in jenem Mitgliedstaat besteuert, in dem die Beförderung beginnt – für österreichische Shops also in Österreich, mit österreichischer Umsatzsteuer.

Was in die 10.000 Euro einzurechnen ist

Die Grenze ist keine reine Warengrenze. Einzurechnen sind neben den innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen auch elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Wer neben dem Shop noch digitale Produkte oder Abos verkauft, ist deshalb oft schneller über der Grenze als gedacht.

Nicht einzurechnen sind Inlandsumsätze und Lieferungen an Unternehmerinnen und Unternehmer mit gültiger UID.

Der entscheidende Punkt: Es gibt keine Schonfrist

Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinstunternehmerregelung ab jenem Umsatz, mit dem sie überschritten wird – nicht erst mit dem Folgemonat oder Folgejahr. Der auslösende Umsatz selbst ist bereits im Bestimmungsland steuerbar.

Beispiel (nach USP.gv.at): Ein österreichisches Unternehmen ohne ausländische Betriebsstätte liefert von Jänner bis August 5.000 Euro nach Deutschland und 4.900 Euro nach Frankreich. Am 4. September kommt eine Lieferung um 200 Euro an eine Konsumentin in Frankreich dazu. Mit diesem Verkauf wird die Grenze überschritten – und schon diese 200-Euro-Lieferung ist in Frankreich steuerbar.

Wurde die Grenze bereits im Vorjahr überschritten, ist das Unternehmen im laufenden Jahr von vornherein kein Kleinstunternehmen mehr: Sämtliche Versandhandelsumsätze sind dann von Beginn an im Bestimmungsland zu versteuern.

OSS statt Registrierung in jedem Zielland

Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in Frankreich, Deutschland oder jedem weiteren Zielland zu vermeiden, kann sich der Händler zum EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) registrieren und die im Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral in einem einzigen Mitgliedstaat erklären und abführen. Das ist in aller Regel der praktikablere Weg – und für die meisten Shops der Standard.

Achtung: Der OSS erspart die lokale Registrierung nur für Versandhandelsumsätze aus dem Abgangsland. Wer Ware in ausländischen Fulfillment-Lagern liegen hat, braucht dort weiterhin eine eigene Registrierung.

Freiwilliger Verzicht kann sinnvoll sein

Auf die Anwendung der Kleinstunternehmerregelung kann verzichtet werden. Der Verzicht führt dazu, dass sämtliche Versandhandelsumsätze von Anfang an im Bestimmungsland versteuert werden. Das lohnt sich vor allem dann, wenn im Zielland ein niedrigerer Steuersatz gilt als in Österreich, oder wenn absehbar ist, dass die Grenze ohnehin bald fällt – dann erspart man sich den Systemwechsel mitten im Jahr.

Wichtige Ausnahmen

  • Die Regelung gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren – etwa Alkohol oder Tabak. Diese Lieferungen sind immer im Bestimmungsland zu erfassen.
  • Kein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt bei der Lieferung neuer Fahrzeuge und bei Anwendung der Differenzbesteuerung vor.
  • Die Versandhandelsregelung gilt für Lieferungen an Konsumentinnen und Konsumenten, an Unternehmen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben, sowie an sogenannte Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmen oder pauschalierte Landwirte, die die Erwerbschwelle nicht überschreiten).

Was Onlinehändler jetzt tun sollten

  1. Laufend mitrechnen: EU-Versandhandelsumsätze plus digitale Leistungen an Private, kumuliert über alle Mitgliedstaaten.
  2. Einen Schwellenwert im Shopsystem hinterlegen – etwa bei 8.000 Euro –, um nicht mitten in einer Bestellung überrascht zu werden.
  3. Rechtzeitig zum EU-OSS registrieren, bevor die Grenze fällt. Die Registrierung wirkt grundsätzlich ab dem folgenden Kalendervierteljahr.
  4. Steuersätze der Zielländer im Shop korrekt hinterlegen – der auslösende Umsatz muss bereits mit ausländischem Satz fakturiert werden.

Häufige Fragen

Gilt die 10.000-Euro-Grenze pro Land?

Nein. Es handelt sich um eine EU-weit einheitliche Gesamtgrenze über alle Mitgliedstaaten hinweg. Die früheren länderspezifischen Lieferschwellen wurden mit 1.7.2021 abgeschafft.

Was passiert genau bei Überschreiten?

Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist im Bestimmungsland zu versteuern. Bereits dieser Umsatz ist betroffen – es gibt keine Übergangsfrist.

Zählen Verkäufe an Unternehmen mit UID mit?

Nein. Die Versandhandelsregelung betrifft Lieferungen an Private und bestimmte Abnehmer ohne Erwerbsbesteuerung.

Brauche ich mit OSS noch eine Registrierung im Ausland?

Für Versandhandelsumsätze aus dem Abgangsland nicht. Sobald Sie aber Ware in einem ausländischen Lager halten, ist dort eine eigene Registrierung erforderlich.

Weitere Beiträge dazu

Quellen: USP.gv.at – Innergemeinschaftlicher Versandhandel (Stand 1.1.2026, verantwortlich: BMF), Art. 3 Abs. 3 und Art. 3a Abs. 5 Z 1 Anhang (Binnenmarkt) zum UStG; WKO – FAQ EU-OSS für den Handel.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Gerne prüfen wir für Ihren Shop, wo Sie im Verhältnis zur 10.000-Euro-Grenze stehen.