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OSS-Meldung für das 2. Quartal 2026: Frist 31. Juli – so vermeiden Sie Fehler

Die OSS-Erklärung für Q2 2026 ist bis 31. Juli fällig – inklusive Zahlung. Fristen, Nullmeldung, XML-Upload und die häufigsten Fehler im One-Stop-Shop für Onlinehändler.

Für Onlinehändler, die den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) nutzen, steht der nächste Pflichttermin an: Die OSS-Erklärung für das zweite Quartal 2026 (April bis Juni) ist bis 31. Juli 2026 einzureichen – und die Steuer bis dahin zu zahlen. Wir zeigen, worauf es ankommt und welche Fehler in der Praxis am häufigsten passieren.

Wer muss melden?

Über den EU-OSS erklären Händler ihre innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze an Privatkunden in anderen EU-Staaten sowie bestimmte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer – zentral über FinanzOnline, statt sich in jedem Bestimmungsland registrieren zu müssen. Erklärungszeitraum ist das Kalenderquartal.

Frist und Zahlung

  • Abgabefrist: Ende des Monats, der auf das Quartal folgt – für Q2/2026 also der 31. Juli 2026.
  • Zahlung: Die erklärte Umsatzsteuer ist bis zum selben Termin zu entrichten. Achten Sie auf die korrekte Referenznummer, damit die Zahlung dem OSS-Konto zugeordnet wird.
  • Nullmeldung: Auch ohne OSS-Umsätze im Quartal ist eine Erklärung („Nullmeldung“) verpflichtend abzugeben.

So reichen Sie die Erklärung ein

Die Erklärung wird elektronisch über FinanzOnline im EU-OSS-Portal eingereicht. Bei vielen Bestimmungsländern und Steuersätzen empfiehlt sich der XML-Upload: Unter „Erklärung einreichen“ können die Daten mit der Funktion „Erklärung hochladen“ direkt aus dem Shop- oder Warenwirtschaftssystem übernommen werden.

Die häufigsten Fehler in der Praxis

  • Falsche Steuersätze: Es gelten die Steuersätze des Bestimmungslandes – inklusive dort geltender ermäßigter Sätze für bestimmte Warengruppen.
  • Vergessene Nullmeldung: Wer kein Quartal meldet, riskiert Erinnerungen der Behörde und bei wiederholten Verstößen den Ausschluss vom OSS – dann drohen Einzelregistrierungen in allen Bestimmungsländern.
  • Inlandsumsätze im OSS: Österreichische Inlandsumsätze gehören in die reguläre UVA, nicht in die OSS-Erklärung.
  • Korrekturen falsch platziert: Fehler in bereits eingereichten Erklärungen werden nicht durch Neueinreichung, sondern in einer späteren OSS-Erklärung berichtigt.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Die Meldung sollte schnellstmöglich nachgeholt werden. Bei wiederholter Säumnis droht der Ausschluss vom OSS-Verfahren.

Gilt die Frist auch, wenn der 31. Juli auf ein Wochenende fällt?

Die OSS-Frist verschiebt sich nicht – 2026 fällt der 31. Juli auf einen Freitag, es bleibt also beim regulären Termin.

Muss ich Rechnungen mit ausländischer USt ausstellen?

Im OSS-Versandhandel besteht nach österreichischem Recht grundsätzlich keine Rechnungsausstellungspflicht an Private; stellen Sie dennoch Rechnungen aus, muss der Steuersatz des Bestimmungslandes korrekt ausgewiesen sein.

Quellen: Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) – „Erklärung und Zahlung im EU-OSS“; BMF – FAQ EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (bmf.gv.at). Angaben ohne Gewähr.