Im Onlinehandel fallen große Mengen an Belegen und Daten an – von Bestellungen über Rechnungen bis zu Plattform-Abrechnungen und OSS-Meldungen. Wer hier von Anfang an ordentlich aufzeichnet und archiviert, spart bei Prüfungen viel Aufwand und vermeidet Risiken.
Grundsatz der Aufzeichnungspflicht
Unternehmer sind verpflichtet, ihre Umsätze vollständig, richtig und zeitgerecht aufzuzeichnen. Im grenzüberschreitenden Onlinehandel gehören dazu insbesondere die Umsätze je Bestimmungsland und Steuersatz, die Grundlage für OSS-/IOSS-Meldungen sind.
Aufbewahrungsfristen
Bücher, Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege sind grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren. Für bestimmte Unterlagen – etwa im Zusammenhang mit Grundstücken – gelten längere Fristen. Auch elektronische Belege müssen über die gesamte Frist lesbar und unveränderbar verfügbar bleiben.
Besonderheiten im E-Commerce
- Plattform-Abrechnungen und Auszahlungsberichte vollständig sichern
- OSS-/IOSS-Meldungen samt Grundlagen nachvollziehbar archivieren
- digitale Rechnungen revisionssicher und unveränderbar speichern
Unser Tipp
Richten Sie eine strukturierte, möglichst automatisierte Archivierung ein, die Shop, Zahlungsdienstleister und Buchhaltung zusammenführt. Wir unterstützen Sie bei einem prüfungssicheren Setup.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at), USP.gv.at. Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

