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ViDA 2028: Verbringungen künftig über den OSS melden

Ab 2028 sind innergemeinschaftliche Verbringungen über den OSS zu melden – lokale USt-Registrierungen für Lagerbestände entfallen. Was die ViDA-Reform für Onlinehändler mit EU-Lagern bedeutet.

Für Onlinehändler mit Lagerbeständen in mehreren EU-Ländern ist es die wohl wichtigste Änderung der kommenden Jahre: Mit der ViDA-Reform werden innergemeinschaftliche Verbringungen künftig über den OSS gemeldet. Die Folge – die bisher zwingende lokale Umsatzsteuer-Registrierung im Lagerland entfällt in vielen Fällen. Wer heute wegen Amazon FBA oder eines eigenen Fulfillment-Lagers in Polen, Tschechien oder Deutschland registriert ist, sollte die Zeitschiene kennen.

Was ViDA ist und wann was gilt

Die Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 („VAT in the Digital Age“) wurde im April 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie ändert die Mehrwertsteuersystemrichtlinie in drei Teilbereichen und wird gestaffelt wirksam:

  • ab 1. Jänner 2027 bzw. 1. Jänner 2028: Ausweitung des One-Stop-Shop (Single VAT Registration)
  • ab 1. Juli 2028: neue Plattformregeln und Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens
  • ab 1. Juli 2030: digitale Meldepflichten und strukturierte E-Rechnungen im EU-B2B-Handel

Der Kern für Onlinehändler: Verbringungen wandern in den OSS

Bislang lösen Warenverbringungen ins EU-Ausland – etwa in ein Fulfillment-Lager – eine steuerbare Verbringung im Abgangsland und einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland aus. Genau das macht bis heute eine lokale Registrierung in jedem Lagerland erforderlich.

Künftig gilt: Innergemeinschaftliche Verbringungen von Waren sind über den OSS zu melden. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in jenem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, befreit – und führt zu keiner Registrierungsverpflichtung mehr. Für Händler, die heute vier oder fünf lokale USt-Nummern verwalten, ist das eine spürbare Entlastung bei Compliance-Kosten und Fristenmanagement.

Konsignationslagerregelung läuft aus

Mit der Ausweitung des OSS geht die schrittweise Abschaffung der Konsignationslagerregelung einher: ab 1.7.2028, mit Auslaufen bis 30.6.2029. Wer diese Vereinfachung heute nutzt, muss die Prozesse also bis dahin umstellen.

Was sonst noch in den OSS kommt

Der Anwendungsbereich des EU-OSS wird zudem ausgeweitet auf

  • Montagelieferungen,
  • Lieferungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Eisenbahnen sowie
  • Lieferungen von Energie (Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte) an Nichtsteuerpflichtige (B2C),

jeweils sofern der Umsatz in einem Mitgliedstaat steuerbar ist, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist.

Achtung: Die 10.000-Euro-Schwelle wird enger gefasst

Eine Änderung, die kleinere Onlinehändler mit Auslandslager direkt trifft: Die Bestimmung über den Schwellenwert von 10.000 Euro wird so abgeändert, dass nur noch innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen einbezogen werden, die aus dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit geliefert werden. Fernverkäufe von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat gelagert wurden und von dort geliefert werden, zählen nicht mehr mit.

Praktisch heißt das: Wer Ware in einem ausländischen Lager hält, kann sich für diese Umsätze nicht mehr auf die Kleinstunternehmer-Schwelle stützen – diese Lieferungen sind von der ersten Sendung an im Bestimmungsland steuerbar.

Korrekturen künftig in der laufenden Erklärung

Änderungen früherer Mehrwertsteuererklärungen sollen künftig in den Erklärungen späterer Steuerzeiträume erfolgen. Das vereinfacht die Fehlerkorrektur im OSS deutlich.

Plattformen und Reverse Charge ab 1. Juli 2028

Parallel dazu wird das Reverse-Charge-Verfahren auf lokale Umsätze ausgeweitet: Bewirkt ein Steuerpflichtiger, der im Mitgliedstaat der Steuerschuld weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, eine steuerpflichtige Lieferung oder Dienstleistung, schuldet der Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer, sofern dieser dort bereits erfasst ist. Ausgenommen sind Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen. Mitgliedstaaten können die Regel auch auf nicht ansässige, aber registrierte Steuerpflichtige ausdehnen.

Für Plattformen der Kurzzeitvermietung (max. 30 Tage) und der Personenbeförderung auf der Straße gilt ab 1.7.2028 die Behandlung als fiktiver Leistungserbringer – ein Modell, das Händler aus dem Warenbereich bereits kennen.

Was Onlinehändler jetzt vorbereiten sollten

  • Registrierungslandkarte erstellen: In welchen Ländern besteht heute eine USt-Registrierung, und warum? Reine „Lagerregistrierungen“ sind Kandidaten für eine spätere Löschung.
  • ERP- und Buchhaltungsdaten prüfen: Verbringungen müssen künftig OSS-fähig erfasst werden – mit Warenwert, Abgangs- und Bestimmungsland je Bewegung.
  • Konsignationslager umstellen: Bestehende Vereinbarungen bis zum Auslaufen der Regelung (30.6.2029) neu strukturieren.
  • Schwellenlogik anpassen: Wer knapp unter 10.000 Euro liegt und ein Auslandslager nutzt, sollte die Umsätze neu bewerten.
  • Nicht zu früh abmelden: Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Registrierungspflichten unverändert weiter.

Zur Umsetzung in nationales Recht liegt in Österreich noch kein Entwurf vor; auf europäischer Ebene wird an Detailfragen gearbeitet. Die Richtung ist aber verbindlich beschlossen.

Häufige Fragen zu ViDA und OSS

Fällt die lokale USt-Registrierung für Amazon FBA komplett weg?

Für die reine Verbringung von Waren in ein Lager im EU-Ausland soll künftig keine Registrierungspflicht mehr entstehen, weil die Verbringung über den OSS gemeldet wird und der innergemeinschaftliche Erwerb befreit ist. Andere Gründe für eine lokale Registrierung – etwa lokale Inlandslieferungen – können aber bestehen bleiben. Bis zum Inkrafttreten gelten die heutigen Regeln.

Ab wann gilt die OSS-Meldung für Verbringungen?

Die OSS-Ausweitung wird über Artikel 2 (ab 1.1.2027) und Artikel 3 (ab 1.1.2028) der Richtlinie wirksam. Die Abschaffung der Konsignationslagerregelung beginnt am 1.7.2028 und läuft bis 30.6.2029.

Was ändert sich bei der 10.000-Euro-Schwelle?

In die Berechnung fließen nur noch Fernverkäufe ein, die aus dem Ansässigkeitsstaat geliefert werden. Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat gelagert und von dort versendet wird, zählt nicht mehr mit.

Muss ich jetzt schon etwas tun?

Rechtlich ändert sich vorerst nichts. Sinnvoll ist es aber, Stammdaten, Lagerprozesse und die Registrierungsstruktur so aufzusetzen, dass Verbringungen künftig sauber je Land ausgewertet werden können.

Weitere Beiträge zum Thema

Quellen: WKO – Kurzinformation zu ViDA; Europäische Kommission – VAT in the Digital Age; Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.