Hohe Retourenquoten gehören im Onlinehandel zum Geschäft. Umsatzsteuerlich darf die Rückabwicklung nicht untergehen: Wird eine Ware zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet, ändert sich die Bemessungsgrundlage – und damit die geschuldete Umsatzsteuer.
Was bei einer Retoure passiert
Nimmt der Händler die Ware zurück und erstattet den Kaufpreis, liegt eine Änderung der Bemessungsgrundlage vor. Die ursprünglich geschuldete Umsatzsteuer ist entsprechend zu berichtigen. Spiegelbildlich muss ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Käufer eine bereits geltend gemachte Vorsteuer korrigieren.
Worauf es ankommt
- Die Korrektur erfolgt für den Zeitraum, in dem die Rückabwicklung stattfindet.
- Bei grenzüberschreitenden Verkäufen ist die Korrektur im richtigen Land bzw. im OSS zu erfassen.
- Eine saubere Dokumentation der Retoure (Gutschrift, Erstattungsnachweis) ist unerlässlich.
Besonderheiten bei EU-Fernverkäufen
Werden Fernverkäufe über den One-Stop-Shop gemeldet, sind auch die Korrekturen im OSS abzubilden. Fehler entstehen häufig, wenn Retouren im System nicht korrekt dem ursprünglichen Bestimmungsland und Steuersatz zugeordnet werden.
Unser Tipp
Richten Sie Ihre Buchhaltung so ein, dass Retouren automatisch die Umsatzsteuer berichtigen. Wir unterstützen Sie bei der korrekten Abbildung – gerade bei hohen Stückzahlen ein wichtiger Punkt für die Richtigkeit Ihrer Meldungen.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at), USP.gv.at. Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

