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Marktplatz-Haftung: Wann die Plattform die Umsatzsteuer schuldet (Fiktiver Lieferer)

Bei bestimmten Verkäufen über Online-Marktplätze gilt die Plattform umsatzsteuerlich als Lieferer. Was die Regel zum fiktiven Lieferer für Händler bedeutet.

Marktplatz-Haftung – fiktiver Lieferer in der Umsatzsteuer

Online-Marktplätze sind längst mehr als reine Vermittler: Bei bestimmten Konstellationen werden sie umsatzsteuerlich so behandelt, als hätten sie die Ware selbst geliefert. Diese Regelung zum „fiktiven Lieferer“ hat für Händler auf Plattformen wie großen Marktplätzen wichtige Folgen.

Was der fiktive Lieferer bedeutet

Unterstützt eine elektronische Schnittstelle (Marktplatz) bestimmte Lieferungen an Endverbraucher, wird umsatzsteuerlich eine Lieferkette fingiert: Der Händler liefert an die Plattform, die Plattform liefert an den Endkunden. Die Plattform schuldet in diesen Fällen die Umsatzsteuer gegenüber dem Endkunden.

Welche Fälle betroffen sind

Die Regelung greift insbesondere bei Fernverkäufen von aus dem Drittland eingeführten Gegenständen in Sendungen bis 150 Euro sowie bei bestimmten Lieferungen von nicht in der EU ansässigen Händlern über eine Plattform an EU-Endkunden. Ziel ist es, die Umsatzsteuer effizient dort zu erfassen, wo der Handel tatsächlich stattfindet.

Was das für Händler heißt

  • Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob und wie die Plattform eingebunden ist.
  • Die Lieferung des Händlers an die Plattform kann steuerfrei bzw. gesondert zu behandeln sein.
  • Eine korrekte Zuordnung ist für Rechnungsstellung und Meldungen entscheidend.

Unser Rat

Wer über Marktplätze verkauft, sollte genau wissen, in welchen Fällen die Plattform die Umsatzsteuer übernimmt und wann nicht. Wir analysieren Ihre Verkaufswege und sorgen für die korrekte umsatzsteuerliche Abbildung.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at), USP.gv.at. Stand: April 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.