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Gutscheine im Onlinehandel: Einzweck- oder Mehrzweckgutschein – der Unterschied zählt

Ob die Umsatzsteuer beim Verkauf oder erst bei Einlösung anfällt, hängt von der Gutscheinart ab. Einzweck- und Mehrzweckgutscheine im Onlinehandel richtig behandeln.

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine im Onlinehandel

Gutscheine sind im Onlinehandel ein beliebtes Instrument – umsatzsteuerlich aber nicht trivial. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein, denn sie bestimmt, wann die Umsatzsteuer entsteht.

Einzweckgutschein

Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn bereits bei Ausstellung der Ort der Leistung und die geschuldete Umsatzsteuer feststehen. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer bereits mit dem Verkauf des Gutscheins – nicht erst bei der Einlösung. Jede Übertragung gilt umsatzsteuerlich als Leistung.

Mehrzweckgutschein

Bei einem Mehrzweckgutschein steht bei Ausstellung noch nicht fest, welche konkrete Leistung mit welchem Steuersatz bezogen wird. Hier entsteht die Umsatzsteuer erst bei der tatsächlichen Einlösung, also bei Erbringung der Leistung. Der Verkauf des Gutscheins selbst ist noch kein steuerbarer Umsatz.

Warum die Einordnung wichtig ist

  • Sie bestimmt den Zeitpunkt der Steuerentstehung.
  • Sie beeinflusst die korrekte Erfassung in der Buchhaltung.
  • Fehler führen zu falschen Voranmeldungen und möglichen Nachzahlungen.

Unser Rat

Prüfen Sie vor der Einführung von Gutscheinen im Shop, welche Art vorliegt. Gerade bei einheitlichen Sortimenten mit einem Steuersatz kann schnell ein Einzweckgutschein vorliegen. Wir helfen Ihnen bei der richtigen Einordnung und Verbuchung.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at), USP.gv.at. Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.