Wer Waren aus Nicht-EU-Ländern importiert, zahlt beim Grenzübertritt Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Für Onlinehändler ist wichtig zu verstehen, wie sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt und unter welchen Voraussetzungen die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Wie sich die Bemessungsgrundlage ergibt
Grundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert der Ware, erhöht um Zölle sowie um bestimmte Nebenkosten wie Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU. Auf diese Bemessungsgrundlage wird der jeweils anwendbare Umsatzsteuersatz angewendet.
Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer
Unternehmer können die entrichtete EUSt grundsätzlich als Vorsteuer abziehen, sofern die Ware für das Unternehmen eingeführt wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist unter anderem die Verfügungsberechtigung über den Gegenstand und ein ordnungsgemäßer Nachweis.
Häufige Fehler
- falsche Ermittlung des Zollwerts und der einzubeziehenden Nebenkosten
- Vorsteuerabzug ohne Verfügungsberechtigung über die Ware
- fehlende oder unvollständige Einfuhrbelege
Unsere Unterstützung
Wir helfen Ihnen, die Einfuhrumsatzsteuer korrekt zu erfassen und den Vorsteuerabzug rechtssicher geltend zu machen – gerade bei regelmäßigen Importen ein wichtiger Kostenfaktor.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at), USP.gv.at. Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

